Deutsch-Italienische Gesellschaft e.V. Oldenburg
Società Italo-Tedesca di Oldenburg
Satzung
In der Fassung vom 20.Juni 2010
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen
Deutsch-Italienische Gesellschaft e. V. Oldenburg (DIG)
Der italienische Name lautet
Società Italo-Tedesca di Oldenburg.
Der Sitz der Gesellschaft ist Oldenburg/Niedersachsen. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. 1648 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Aufgabe der Gesellschaft ist die Pflege der Beziehungen zwischen Italien und Deutschland auf kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen mit thematischem und personellem Bezug zu Italien, wie z. B. Konzerte, Vorträge, Filmvorführungen, Exkursionen etc.
Die DIG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Die Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Es gibt
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Ehrenmitgliedschaft kann ordentlichen Mitgliedern, welche die Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben, durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie enthält alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, entbindet jedoch von der Beitragspflicht.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem bestätigt. Stehen wichtige Gründe der Annahme entgegen, so entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung der Gesellschaft
Eine Kündigung hat schriftlich spätestens bis zum 30.09. des laufenden Kalender- jahres zu erfolgen und tritt mit Wirkung zum 31.12 desselben Jahres in Kraft.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaften, die Kinder bis zum 16. Lebensjahr einschließen.
Ermäßigungen sind auf Antrag durch den Vorstand für Auszubildende, Studierende und Arbeitslose möglich.
Für juristische Personen und Personenzusammenschlüsse werden die Mitglied- schaften individuell vereinbart.
Die Zahlung der Beiträge hat bis zum 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen. Für neu eintretende Mitglieder wird der Beitrag einen Monat nach Aufnahme fällig. Bei Eintritt im November gilt der Beitrag bereits für das folgende Jahr. Beitragsrückstände sind innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zu begleichen. Nach dreimaliger Mahnung mit jeweils zwei Monaten Zahlungsziel erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die jedoch den Jahresbeitrag nicht übersteigen darf.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen und bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Mitglieder. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Die Wahl erfolgt für jedes Amt gesondert und ist auf Antrag eines Mitgliedes als geheime Wahl durchzuführen.
Der Vorstand besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Schatzmeister/in
- zwei Beisitzern
Vertretungsberechtigt i. S. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellver- tretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in.
Jedes der genannten Vorstandmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Gesell- schaftsmitgliedern ergänzen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen sind
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
§ 6 – Der Beirat
Der Beirat wird vom Vorstand bestimmt.
Er setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand mit besonderen, genau definierten Aufgaben betraut sind. Die Zahl der Beiräte ist nicht festgelegt.
Alle oder einzelne Mitglieder des Beirats können auf ausdrückliche Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet einmal jährlich als ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung und Beschlussfassung sind:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
Von der Mitgliederversammlung sind auch zu beschließen
- Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
- Neuwahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Auflösung der Gesellschaft
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit einer Stimme, dies gilt auch für juristische Personen und Personenzusammenschlüsse durch ihre vertretungsberechtigten Personen.
Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen und Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Antrag auf schriftliche geheime Abstimmung bzw. Wahl gestellt ist.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung der Gesellschaft eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Sie ist schriftlich einzuberufen.
§ 8 Die Bibliothek
Die Bibliothek der Deutsch-Italienischen Ge-sellschaft Oldenburg ist der Universitäts- bibliothek Oldenburg auf unbestimmte Zeit als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. Sie bleibt dennoch im Eigentum der Gesellschaft. Sollte die Universitätsbibliothek nicht mehr in der Lage sein, die Bücher der Deutsch-Italienischen Gesellschaft einer breiten Öffentlichkeit zugängig zu machen, behält sich die Gesellschaft vor, ihre Bücher einer anderen öffentlichen Bibliothek in Oldenburg unter gleichen Auflagen zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Deutsch-Italienischen Gesellschaft Oldenburg kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.Vor Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch Rund- schreiben zu Äußerungen aufzufordern.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuer- begünstigten Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft, einschließlich der Bibliothek an die Universitätsbibliothek Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.